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Recht

130-Prozent-Regel

Die 130-%-Regel erlaubt eine Reparatur auch dann, wenn die Kosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts betragen.

Definition & Bedeutung

Liegen die Reparaturkosten zwischen 100 % und 130 % des Wiederbeschaffungswerts, dürfen Sie Ihr Fahrzeug auf Kosten der Versicherung reparieren lassen – aus dem sogenannten Integritätsinteresse heraus. Voraussetzung: vollständige, fachgerechte Reparatur nach Gutachten und mindestens sechsmonatige Weiternutzung.

Die Regel basiert auf einer Entscheidung des BGH und schützt das Interesse des Geschädigten an seinem vertrauten Fahrzeug. Bei Überschreitung der 130-%-Grenze wird zwingend auf Totalschadenbasis abgerechnet.